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Kampfgeist und Pflichten
Beim ersten Start der neuen Mannschaft „Schwimmsport 1. FCN“ waren nicht nur die Zuschauer vom Einsatz der Schwimmer und -innen
begeistert. Dieser Schwung sollte aber nicht lange anhalten. Deshalb sah sich Abteilungsleiter Philipp Kühn genötigt, die Trainingsbestimmun-
gen ins Gedächtnis zurückzurufen, so zu lesen in der Vereinszeitung im April 1926.
So streng waren damals die Bräuche.
Und dass ‚.Zuwiderhandlungen“ auch geahndet wurden, konnte jeder in der Club-Zeitung lesen.
Bestrafung!
Wegen Nichteinhaltung der Trainingsregeln werden die Wettschwimmer Schmidt, Kurt, Reitsch und Gollwitzer auf die Dauer eines Vierteljah-
res von der Liste der Wettschwimmmannschaft gestrichen. (1. Juni bis 31. August.) Während dieser Zeit sind ihnen alle Vergünstigungen der
Wettschwimmer entzogen. Zähe.
Trainingsverpflichtung
für dieWettschwimmer undWettschwimmerinnen:
1.Die Wettschwimmer haben dieAufgabe,denVerein sowohl sport-
lich als auch repräsentativ nach außen zu vertreten.IhrVerhalten hat
stets so zu geschehen,wie es Sportsleuten geziemt.
Im übrigen unterwirft sich der Wettschwimmer denTrainingsver-
pflichtungen und verpflichtet sich,keinen Ergänzungssport,soweit
hinderlich,zu treiben.
2.Die Lebenshaltung richtet er sportgemäß ein: Alkohol-,Nikotinge-
nuss ist auf einMindestmaß zu beschränken und bei Eingang einer
Wettkampfverpflichtung zu unterlassen.
3.DenAnordnungen desTrainers sowie der Mitglieder des
Schwimmausschusses leistet er jederzeit Folge.Er wird sich immer
gewiss sein müssen,dass er dieseVerpflichtung eingegangen hat,der
Schwimmsache zu dienen,im großen demD.S.V.,im kleinen seinem
Verein,und besonders zur Erhaltung seiner Gesundheit und Stählung
seines Körpers.
4.Pünktlichkeit soll stets oberster Grundsatz sein,gleichviel,ob es sich
umWettschwimmen,Trainingsstunden,Bahnfahrten handelt,zum
gegebenen Zeitpunkt hat er zur Stelle zu sein.
5.BeiVerhinderungen aus dringenden Gründen,wieTodesfallVer-
wandter,schwere Krankheit vonAngehörigen oder sonstige wichtige
Fälle,hat sich jeder rechtzeitig zu entschuldigen,und zwar beim tech-
nischen Leiter.Unentschuldigtes Fernbleiben könnte schwerwiegende
Folgen zeitigen,die der Wettschwimmer zu tragen hat.
6.Kameradschaft unter denWettschwimmern ist ebenso oberstes Ge-
setz wie auch dieTreue zur Farbe,Achtung vor jedemClubkameraden
ist jedoch untrennbar mit diesen Begriffen.
7.Das Messen der Kräfte auf derTrainingsbahn mit Mitgliedern an-
dererVereine ist ohne Genehmigung des technischen Leiters verboten.
8.Bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen un-
terwirft sich jeder demUrteil desVereinsschiedsgerichtes,das vom
Schwimmausschuss zusammengestellt wird.
Einspruch beimHauptvereins-Schlichtungsausschuss ist zulässig.
Ein etwaigerAustritt wegen Disziplinierung wird der Gaubehörde zur
Verfolgung gemeldet.
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